Polizei als Verkaufsberater für NS-Devotionalienhändler

by akhinterland

Wie kann es eigentlich sein, dass im Jahr 2015 die Sicherheitsbehörden, also Polizei bis hinauf zum BMI, keine einzige Anzeige nach dem Abzeichengesetz (AbzG) zu vermelden hat? Das, obwohl doch jeder halbwegs gut sortierte Händler für Militaria und Uniformen dutzendfach nach diesem Gesetz strafbare Wimpel, Schleifen, Orden, Uniformen, Dolche, Helme, usw. anbietet? Und zudem vielerorts, nicht zuletzt in den sozialen Medien, über leicht veränderte oder auch originale NS-Abzeichen berichtet und diskutiert wird, wovon wohl ein Teil davon auch bei Behörden gemeldet wird?

Die kurze und technische Antwort lautet: Weil die Polizei und andere damit betraute Behörden ganz offenbar weder von sich aus noch bei Hinweise durch Dritte Strafen nach dem Abzeichengesetz aussprechen.

Belege dafür liefern die Behörden selbst:

1] Polizei: „…nach dem Abzeichengesetz werden Sammler (…) nicht angezeigt

Ein Beamter der Sicherheitsdirektion Salzburg (mittlerweile: Landespolizeidirektion Salzburg) erklärte 2012 als Experte den Abgeordneten des Salzburger Landtages, wie entsprechende Gesetze bei Militariabörsen, Flohmärkten und dergleichen angewandt werden: Das Verbotsgesetz (VerbotsG) findet bei solchen Veranstaltungen keine Anwendung, denn: „Mit der Staatsanwaltschaft sei das insofern abgeklärt, dass es hier um die innere Tatseite in Bezug auf das Verbotsgesetz, das in diesem Fall nicht zum Tragen komme, gehe.” Soweit richtig, jedoch: Auch „[n]ach dem Abzeichengesetz werden Sammler, die dort auftreten und kaufen, nicht angezeigt. Bei den angebotenen Waren, die dort verkauft werden, sind die entsprechenden Symbole abzudecken.[1a]/[1b]

Das ist gleich doppelt bemerkenswert:

Zum Ersten wird damit das EGVG (Art. III, Abs. 1, Z. 4 – vulgo minderschwere Wiederbetätigung bzw. Wiederbetätigung ohne Wiederbetätigungsabsicht) ignoriert, welches eben eine Strafbarkeit nach dem Verwaltungsstrafrecht ermöglicht, wenn eine Strafbarkeit nach dem Strafrecht wegen der hohen Hürde (Vorsatz, usw.) nicht gegeben ist. Die Sicherheitsbehörden glauben hier offenbar von der Justiz einen Freibrief zu bekommen, nicht einschreiten zu müssen – und vergessen auf ihre eigenen Befugnisse und Zuständigkeiten.

Zum Zweiten ignoriert und revidiert die Sicherheitsdirektion Salzburg damit die Rechtsansicht der eigenen Behörde (!) von 1975 sowie ein auf einem dementsprechenden Bescheid aufbauendes Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH) – wie hier (AK_Hinterland) oder hier (RIS.BKA) nachzulesen ist. 1975 wurde ein Salzburger Händler dafür belangt, eine Hitler-Gedenkmünze samt Hakenkreuz zu verkaufen. Der Händler aus Zell am See argumentierte in seinem Einspruch, dass das Hakenkreuz beim Verkauf gar nicht zu sehen gewesen wäre weil die Münze immer verkehrt herum aufgelegen wäre. Alle drei Instanzen – Bezirkshauptmannschaft, Sicherheitsdirektion Salzburg und Verwaltungsgerichtshof – erkannten darin trotzdem den Tatbestand des Abzeichengesetzes verwirklicht; Der Händler musste Strafe zahlen. Damit war einerseits durchjudiziert, dass sämtliche NSDAP-Embleme strafbar sind, sowie andererseits, dass eine Nicht-Sichtbarkeit nichts an der Strafbarkeit ändert (Verkauf = Verbreitung = strafbar).

Wie der Aussage des Experten der Polizei zu entnehmen ist, ist die Behörde sehr wohl und von sich bei Flohmärkten aus vor Ort: „Veranstaltungen wie die Militariabörse [werden] bereits im Vorfeld und auch während dieser Veranstaltung zur Kenntnis [genommen] und überwacht“, als Prämisse gilt offenbar: „Nach dem Abzeichengesetz werden Sammler, die dort auftreten und kaufen, nicht angezeigt.” Hingegen versteht man die Aufgabe offenbar in der Beratung und Information gesehen: „Bei den angebotenen Waren, die dort verkauft werden, sind die entsprechenden Symbole abzudecken. Dies werde im Vorfeld durch die Exekutive wahrgenommen. Leute, die dort verkaufen, wüssten diesbezüglich Bescheid und würden auch zusätzlich gezielt informiert. An den Verkaufstagen seien Beamte selbstverständlich vor Ort.[2]

Bei der Bewertung dieses Tun kann man nur schwer zu einem anderen Ergebnis kommen, als dass die Sicherheitsbehörde und die dabei eingesetzten PolizistInnen systematisch eine falsche Rechtsauskunft geben und darauf aufbauend bestehende Gesetze ignorieren. Das Einzige was sie – den eingangs zitierten Eigenangaben zufolge – tun, ist, den NS-Devotionalien verkaufenden Händlern zu sagen, sie sollen SS-Runen und Hakenkreuze auf Münzen, Abzeichen und Fahnen, usw. abdecken. Man könnte sagen, dass sich die Polizei damit effektiv zu Verkaufsberatern von NS-Devotionalienhändlern macht.

2] Innenministerium: keine Anzeigen für das „Anbieten von NS-Devotionalien am Flohmarkt ohne Wiederbetätigungsabsicht

Das Innenministerium vermochte im Jahr 2015 genau 1156 Tathandlungen dem Rechtsextremismus zuzuordnen. Tathandlungen bestehen eventuell aus mehreren Delikten und werden demnach nach mehreren Gesetzen angezeigt. Konkret wurden 2015 aus 1156 Taten 1691 Anzeigen abgeleitet. Wie eingangs erwähnt war 2015 darunter keine einzige Anzeigen nach dem Abzeichengesetz (AbzG). Interessant die Motivanalyse laut BMI der 1156 rechten Tathandlungen: 523 waren rechtsextremistisch, 323 fremdenfeindlich/rassistisch, 41 antisemitisch, 31 islamophob, schlußendlich: „Bei 238 (20,6 %) Tathandlungen war eine unspezifische oder sonstige Motivlage hinsichtlich der Tatausführung vorhanden (u. a. Provokationen, Anbieten von NS-Devotionalien am Flohmarkt ohne Wiederbetätigungsabsicht).” [3]

Wie jetzt?! Unter den 1156 Tathandlungen war keine, die eine Anzeige nach dem Abzeichengesetz nach sich zog, gleichzeitig waren unter den 238 „unspezifischen” Tathandlungen zumindest eine, die aus dem „Anbieten von NS-Devotionalien am Flohmarkt ohne Wiederbetätigungsabsicht” bestand?

Erklären lässt sich dies auf zweierlei Arten. Möglichkeit 1: Copy-and-Paste-Fail. Schon in den Verfassungsschutzberichten der Jahre davor findet sich die immer gleiche Floskel betreffend der Motive, nur die Zahlen werden ausgetauscht. Es könnte also sein, dass der Verfassungsschutzbericht 2015 das „Anbieten von NS-Devotionalien am Flohmarkt ohne Wiederbetätigungsabsicht” alsunspezifische Tathandlungen” berichtet, ohne dass es 2015 eine solche Tathandlung gegeben hat. Ist peinlich, soll aber vorkommen. Möglichkeit 2: Man ignoriert bundesweit und auf allen Ebenen das Vorhandensein des Abzeichengesetzes (AbzG) und straft NS-Devotionalien nach dem EGVG (Art. III, Abs. 1, Z. 4). 2015 gab es laut BMI 27 Anzeigen nach dem EGVG im Bereich des Rechtsextremismus. Vielleicht verstecken sich darunter einfach die vermissten Fälle von NS-Devotionalien usw. Sollten sich unter diesen 27 wirklich die fehlenden NS-Devotionalien-Feilbietungen befinden, wäre das BMI ernstlich zu fragen, warum es das AbzG dem EGVG vorzieht: Ersteres ist spezieller, Zweiteres ist allgemeiner; Ersteres ist teurer (bis 4000€), Zweiteres ist billiger (bis 2180€).

In beiden Fällen gilt: Das AbzeichenG, das geschaffen wurde, um das Aufscheinen von verbotenen NS-Symbolen zu strafen, wird von den Sicherheitsbehörden und dem Innenministerium nicht angewandt.

Bereits im Spezialfall Flohmarkt wird das Abzeichengesetz von der Behörde ignoriert. Gleiches gilt für das Aufscheinen verbotener Symbole im sonstigen Alltag: Dutzende Denkmäler, mit verbotenen Abzeichen stehen in Österreich herum [4]; Ebensoviele Gräber mit verbotenen Runen und Hakenkreuzen, Autos mit verbotenen Aufklebern, Facebook-Profile mit verbotenen Emblemen, Textil-Versandhäuser mit leicht veränderten, trotzdem verbotenen Symbolen lassen sich finden.

3] Schluss:

Einige Informationen und Zahlen, vor allem Erklärungen, fehlen im Zusammenhang mit dem Vollzug des Abzeichengesetzes (AbzG). Alles deutet aber darauf hin, dass das Innenministerium das Abzeichengesetz zu totem Recht erklärt hat.

Das Innenministerium (BMI) ist hier dringend zu erinnern, dass es Gesetze der Legislative und deren Auslegungen durch die Judikative ernstzunehmen hat und auch die unteren Ebenen der Sicherheitsbehörden in ihrem Vollzug zu kontrollieren sind. Der Vollzug des AbzG ist sehr wechselhaft: In den 1970ern straft eine Landespolizeibehörde verdeckte Hakenkreuze, was die selbe Behörde 2012 vor einer gesetzgebende Körperschaft als straffrei erklärt. 2001 beschlagen Polizisten nach eingegangener Anzeige dutzende Nazi-Orden, 2015 erklärt das BMI das “Anbieten von NS-Devotionalien am Flohmarkt” als straffrei. Aus antifaschistischer Sicht stellt diese Handhabung durch das Innenministerium eine mutwillige Beschädigung eines wichtigen und effektiven anti-neonazistischen und antifaschistischen Werkzeugs dar. Aus rechtsstaatlicher Sicht wird damit massiv der Gleichheitsgrundsatz verletzt.

Verfassungsschutz und Innenministerium vermelden im Verfassungsschutzbericht 2015: Anzeigen nach dem Abzeichengesetz wurden im Jahr 2015 keine registriert (2014: 13).[5] Was auf dem ersten Blick Anlass zur Freude ist, ist auf dem zweiten ein Alarmzeichen.

[Nachtrag, 1.1.2017: Das PDFs das wir verlinken war ursprünglich unter diesem Link erreichbar. Seit einem unbekannten Zeitpunkt führt der Link aber ins Leere, die entsprechende HTML-Seite funktioniert aber weiterhin, siehe LINK LPI. Wir haben in unserem Artikel zur Sicherheit beides verlinkt.]